Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Erik Brandsberg / Brandsberg-Film.ch

 

Definitionen

Film / Video/ Werk / Bildmaterial: Der Ausdruck «Film / Video / Werk oder Bildmaterial» bezeichnet das Ergebnis vom Filmemacher für den Auftraggeber gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

Filmemacher: Der «Filmemacher» ist die für die Leistung vom Film / Video / Werk oder Bildmaterial beauftragte Person.

Auftraggeber: Der «Auftraggeber» ist die Person, die den Film / Video / Werk oder Bildmaterial beim Filmemacher bestellt. Der Begriff «Auftraggeber» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

Parteien: Die «Parteien» sind der Filmemacher und der Auftraggeber.

Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Filmemacher bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.

2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Filmemacher durch den Auftraggeber bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Filmemacher durch den Auftraggeber.

3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Filmemachers.

Leistungen des Filmemachers – Rechte und Pflichten des Auftraggebers
4) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung des Films im Ermessen des Filmemachers.

5) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

6) Der Filmemacher ist für die Beschaffung der Kameras und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

7) Bei der Ausführung der filmischen Arbeiten kann der Filmemacher bzw. sein Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

8) Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich beim vom Filmemacher gelieferten Film / Video / Werk / Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

9) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Filmemachers. Der Auftraggeber hat kein Retentionsrecht am überlassenen Film.

10) Der Auftraggeber hat ihm zur Verfügung gestellten Film mit aller Sorgfalt zu behandeln.

11) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Film / Video / Werk oder Bildmaterial betreffen, müssen innerhalb von 10 Tagen mittels Mängelrüge dem Filmemacher mitgeteilt werden. Danach gilt das Werk vom Auftraggeber als genehmigt.

12) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

13) Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung (gemäss Ziffer 12) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin (dies gilt auch für Terminverschiebungen wegen ungünstiger Wetterverhältnisse), haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Filmemacher Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.

14) Wenn der Auftraggeber dem Filmemacher angegeben hat, im Rahmen der Ausführung des Films bestimmte Personen aufzunehmen, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum filmen und zum nachfolgenden Gebrauch des Films im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben. Bei minderjährigen Personen wird auch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten benötigt. Wenn der Auftraggeber dem Filmemacher Gegenstände und / oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte (Locations) angegeben hat, die im Rahmen der filmischen Arbeit aufgenommen werden sollen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der filmischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

15) Der Filmemacher darf den Auftraggeber als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.

Nutzungsrechte
16) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung vom Film im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Auftraggeber an Dritte.

17) Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Auftraggeber müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

18) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Filmemacher eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.

19) Das Filmmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt gefilmt oder als Motiv im Bild verwendet werden.

20) Veränderungen des Filmmaterials durch analoges oder digitales nachbearbeiten bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Filmemachers gestattet.

21) Bei Verwendung des Werks hat der Auftraggeber, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.

22) Der Filmemacher kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehaltlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

23) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Filmemacher für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Filmemacher dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

Haftung
24) Der Filmemacher haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

25) Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 24) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Filmemacher.

26) Bei Ansprüchen gegen den Filmemacher seitens Dritter gilt folgendes: Falls die in Ziffer 14 vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Filmemacher jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

27) Der erstellte Film darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Auftraggeber trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Films.

Honorar
28) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zahlbar innert 20 Tagen ab Rechnungstellung.

29) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Filmemacher, hat der Filmemacher Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

30) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Schauspieler sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

31) Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn der in Auftrag gegebene Film nicht verwendet wird.

32) Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Filmemachers fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
35) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Filmemachers, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältniss ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Zeihen, 01. 06. 2020